Backline

DRUMS:
Set: PEARL Vision, 40th Anniversary Special Edition (Black): 22" BD, 16 & 14" Stand Tom, 10 & 12" Tom-Tom, 14x5,5" Snare. 14" Hi-Hat, 18" Crash & 20" Ride Cymbals.
 
BASS Equipment:
Mark Bass - Little Mark Tube 800, 800 w/4Ohm, 500w/8Ohm, Hybrid, Tube pre-amp
Mark Bass - Marcus Miller Cab 104, 4x10", 800 Watt/8 Ohm
 
Guitar Amp:
Marble Amp Guitarmaster, custome made, 85W, 4x10" speaker, reverb.
  
Harp Amp:
Harp Gear HG-50, 60W, 4x10" speaker
 

 in Kooperation mit Gate To Hell backline rental können wir euch die Backline zusammenstellen die ihr euch wünscht.

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Gesamt Katalog Gate To Hell als PDF

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

MuddyLives, 48480 Lünnen (im folgenden VERMIETER genannt)

1.Sämtliche Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegen dieser Geschäftsbedingungen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen haben keine Gültigkeit.

Sämtliche von diesem Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, mündliche Abreden sind unwirksam. Eine Abbedingung der Schriftform ist nur schriftlich zulässig.

2. Alle Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ausschließlich Fracht, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten ab Lünne.

3. Gemietete Gegenstände sind beim VERMIETER abzuholen. Der Abholer muss sich bei der Abholung durch einen Personalausweis ausweisen können. Sollte der Abholer nicht der MIETER oder das gesetzliche Organ des MIETERS sein, muss er dem VERMIETER eine Vollmacht übergeben. Die Gefahr über die gemieteten Gegenstände geht bei Übergabe auf den MIETER über. 

4.a Der MIETER ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen, und, sollte ein Mangel vorliegen, diesen sofort dem VERMIETER anzuzeigen. Unterlässt der MIETER diese Untersuchung, gelten die überlassenen Gegenstände als frei von Mängeln. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Gegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Anprüche von dem VERMIETER berechtigt, Gewährleistungsanspüche jeglicher Art zu stellen oder den Vertrag zu kündigen.

4.b Liegt ein nach Absatz 4.a angezeigter Mangel der Mietgegenstände vor, so ist der VERMIETER nach eigener Wahl zum Austausch / zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist der VERMIETER zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit in der Lage, so kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen.

Die Minderung des Mietpreises ist auf die Tagesmiete des entsprechenden Artikels begrenzt. Der MIETER kann nach Absprache mit dem VERMIETER eine Werkstatt aufsuchen um den Mangel zu beseitigen. Dem MIETER entstandene Kosten werden nach Vorlage der auf die Rechnungsadresse des VERMIETERS ausgestellte Rechnungen zurückerstattet. 

4.c Werden Geräte auf Wunsch des MIETERS, von Drittanbietern (Außerhaus) durch den VERMIETER angemietet um das Sortiment zu vervollständigen, haftet der VERMIETER nur, wenn der MIETER nachweist, dass für die Mängel kein Bedienfehler ursächlich oder mitursächlich ist. Ansonsten haftet der MIETER.

5. Die vereinbarte Vertragszeit ist unbedingt einzuhalten, ist dies unmöglich, so ist der VERMIETER hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, um den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle Tagesmiete, bei einer Pauschalmiete der hieraus pro Kalendertag der Mietdauer sich ergebende Betrag zu entrichten.

Darüber hinaus ist der MIETER verpflichtet, den dem VERMIETER durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.

Reservierungen gelten für beide Seiten als verbindlich. Abbestellungen haben spätestens vier Wochen vor Mietbeginn in schriftlicher Form zu erfolgen, dem MIETER werden in diesem Fall zehn Prozent des Mietpreises, mindestens aber 50 Euro Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.

Erfolgt eine Abbestellung zwischen vier Wochen und zwei Wochen vor Nutzungsbeginn, so werden dem MIETER 60% des eigentlichen Mietpreises in Rechnung gestellt. 
Erfolgt eine Abbestellung zwischen zwei Wochen und einem Tag vor Nutzungsbeginn, so werden dem MIETER 80% des eigentlichen Mietpreises in Rechnung gestellt. 

6.Der MIETER darf den Mietgegenstand ausschließlich für eigene Zwecke verwenden. 
Er darf über ihn in keiner Weise verfügen, ihn insbesondere nicht verpfänden oder belasten, ihn auch nicht in anderer Weise Dritten überlassen. Er muss ihn vor jeglichen Zugriffen Dritter schützen und den VERMIETER sofort telefonisch und schriftlich unterrichten, falls etwa Dritte Zugriff nehmen sollten (wie z.B. durch Pfändung).

7. Der MIETER hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Jegliche Eingriffe an dem Mietgegenstand sind untersagt. Sollten sich bei der Benutzung der Mietsache objektiv feststellbare Mängel zeigen, verpflichtet sich der VERMIETER, schnellstmöglich für Ersatz zu sorgen. Weitere Ansprüche gegen den VERMIETER sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Mängel vom VERMIETER vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. In einem solchen Fall beschränkt sich die Haftung auf die Höhe der vereinbarten anteiligen Miete. Für ein etwaiges Nichtfunktionieren der Mietgegenstände nach einer Koppelung mit nicht vom VERMIETER gestellten Geräten haftet der VERMIETER unter keinen Umständen. Mängel sind dem VERMIETER umgehend schriftlich anzuzeigen.

8. Kommt ein Vertrag nicht zur Durchführung, so ist der MIETER selbst dann zur Zahlung des Mietpreises verpflichtet, wenn er die Nichtdurchführung des Vertrages nicht verschuldet hat. Dies gilt nicht, wenn der VERMIETER die Nichtdurchführung verschuldet hat.

9. Sollten vom MIETER vertragliche Verpflichtungen - nach vergeblicher Friststellung, sofern eine solche nicht von den Gegebenheiten her unmöglich ist - nicht erfüllt werden, ist der VERMIETER von seiner Leistungsverpflichtung frei. Der Kunde bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

10. a Der MIETER haftet im Beschädigungs- oder Entwendungsfall selbstschuldnerisch auch während der Ruhestunden des Mietgegenstandes zum Neuwert. Der MIETER trägt über die gesamte Mietzeit die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Pflichten als Betreiber des Mietgegenstandes. Die Gefahr des Unterganges, Verlustes, des Verschleißes über die normale Abnutzung hinaus trägt der MIETER.

10.b Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschliesslich von fachkundigen Personen aufgebaut, abgebaut und bedient werden. Der MIETER hat auf die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbands der Deutschen Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.


11. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen sind beide Seiten verpflichtet, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck und Erfolg der unwirksamen Bestimmungen, in Grenzen des AGB Gesetzes, soweit diese Geltung haben sollte, soweit wie möglich entspricht.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lünne.

Anhang A „Fehlfunktionen und deren Auswirkungen auf den Mietpreis“

a) ein „nichtgefallen“ der gemieteten Gegenstände stellt keinen Mangel dar

b) Mängel sind als solche nur Mängel, die reproduziert werden können.

Aufgrund der sich täglich ändernden Gegebenheiten auf Tournee, gerade mit verschiedenen Netzspannungen und Wechselfrequenzen in Europa, stellt ein Brummen des Verstärkers keinen Mangel dar, außer es kann in der Werkstatt des Vermieters reproduziert werden.

Aufgrund der sich täglich ändernden Gegebenheiten auf Tournee, gerade mit verschiedenen Netzspannungen und Wechselfrequenzen in Europa, stellt eine gezogene Sicherung des Verstärkers keinen Mangel dar, außer der Vorgang kann in der Werkstatt des Vermieters reproduziert werden.

Eine Gewährleistung für Mängel die aus Kopplung mit nicht vom Vermieter gestellten Geräten entstehen, besteht generell nicht.

Teilfehler

Aufgrund der hohen Komplexität von Musikinstrumenten kann es zu Teilfehlern kommen, die die grundsätzliche Funktion nicht in Frage stellen. Hier ist zunächst festzustellen, das der gemietete Artikel in seiner Gesamtheit funktioniert.

Einzelnes Fehlfunktionen mit Rabattansätzen siehe Tabelle :

1- Fusschalter defekt = 10 % des Mietpreises pro Tag

2- Becken- / HiHat- / Snare Ständer defekt = anteilig an 25% der Schlagzeugmiete

3- Reverb nicht funktionabel = 10% des Mietpreises pro Tag

4- Becken defekt = anteilig an dem Mietpreis der Beckenmiete

5- Box defekt = 25% der Miete des Gesamten Stacks.

e) Unsachgemässer Gebrauch / Wartung / Fachpersonal

Bei den vermieteten Gegenständen handelt es sich um gewartete, nach den Bestimmungen des VDE geprüfte Musikalien. Eingriffe durch Dritte sind erst nach

Zustimmung des Vermieters erlaubt. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für

Schäden an Personen und Gegenständen die durch Öffnung der vermieteten Gegenstände entstanden sind. Wir weisen ausdrücklich auf die in Verstärkern anliegenden hohen Spannungen hin, die lebensbedrohlich sein können.

Gerichtsstand ist Lünne.

TermsandConditions.pdf